Wie lange sie dauert, was in Ihrem Bundesland gilt und was bei unentschuldigtem Fehlen passiert
Montag, 8:10 Uhr: Der Platz von Jonas in der 8b ist zum dritten Mal in zwei Wochen leer, und im Postfach liegt keine Entschuldigung. Die Klassenleitung fragt sich, ab wann sie handeln muss und was danach passiert.
Die Schulpflicht ist in Deutschland Sache der Bundesländer. Sie beginnt mit etwa sechs Jahren, umfasst in der Regel 9 oder 10 Jahre Vollzeitschule und geht danach als Berufsschulpflicht weiter, meist bis zum Ende der Ausbildung oder bis zum Ende des Schuljahres, in dem Jugendliche 18 werden.
Das Grundgesetz stellt das Schulwesen unter die Aufsicht des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG), die Einzelheiten stehen in den 16 Schulgesetzen. Dieser Ratgeber zeigt, ab wann Kinder schulpflichtig sind, wie lange die Pflicht dauert, was in den einzelnen Ländern gilt und was bei unentschuldigtem Fehlen Schritt für Schritt passiert. Zum Schluss geht es darum, wie Schulen Fehlzeiten so dokumentieren, dass eine Schulversäumnisanzeige trägt.
Schulpflichtig wird ein Kind, wenn es bis zu einem Stichtag sechs Jahre alt wird. Die Schulpflicht beginnt dann mit dem neuen Schuljahr, in den meisten Ländern am 1. August. Den Stichtag legt jedes Land selbst fest:
Für Kinder mit Geburtstag im Sommer gibt es Spielraum: In Bayern können Eltern den Schulbeginn verschieben, wenn ihr Kind zwischen dem 1. Juli und dem 30. September sechs wird (Art. 37 BayEUG). In Niedersachsen gilt das für denselben Zeitraum, die Erklärung muss bis zum 1. Mai bei der Schule sein (§ 64 NSchG). In Sachsen werden Kinder, die bis zum 30. September sechs werden, auf Antrag der Eltern ebenfalls schulpflichtig (§ 27 SächsSchulG).
Die Quellen zu den Stichtagen stehen in der Tabelle weiter unten.
Die Schulpflicht hat zwei Teile. Zuerst kommt die Vollzeitschulpflicht für Grundschule und Sekundarstufe I: in den meisten Ländern 9 Jahre, zum Beispiel in Bayern, Hessen und Sachsen, in Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen 10 Jahre, in Bremen mindestens 10 Jahre. Danach folgt die Berufsschulpflicht oder eine Schulpflicht in der Sekundarstufe II.
Berlin hat zum Schuljahr 2025/26 ein 11. Pflichtschuljahr eingeführt: Wer nach der 10. Klasse weder eine Ausbildung noch eine weiterführende Schule beginnt, bleibt in der Sekundarstufe II schulpflichtig (Familienportal Berlin).
Nach der 9. Klasse sind Jugendliche also in den meisten Ländern weiter schulpflichtig. Es gibt aber Unterschiede: In Hessen haben Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis nach der verlängerten Vollzeitschulpflicht nur ein Recht auf den Besuch der Berufsschule, keine Pflicht (§ 62 Abs. 3 HSchG). Was genau gilt, steht im Schulgesetz Ihres Landes.
Die Tabelle fasst die Regeln aller 16 Bundesländer zusammen: Stichtag, Dauer der Vollzeitschulpflicht, Berufsschulpflicht und den Höchstbetrag des Bußgelds bei einer Schulpflichtverletzung. Jede Zeile nennt die Quelle, die wir am 29. Oktober 2026 gelesen haben.
Zum Bußgeld: Nennt ein Schulgesetz keinen eigenen Höchstbetrag, gilt der allgemeine Rahmen von 5 bis 1.000 € nach § 17 Abs. 1 OWiG.
| Land | Beginn: sechs Jahre bis | Vollzeitschulpflicht | Berufsschulpflicht | Bußgeld | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 30. Juni (§ 73 SchG) | 4 Jahre Grundschule und 5 Jahre weiterführende Schule, Verlängerung um ein Jahr möglich (§ 75 SchG) | drei Jahre, längstens bis Ende des Schuljahres mit 18; Auszubildende bis zum Abschluss der Ausbildung (§ 78 SchG) | bis 1.000 € (allgemeiner Rahmen nach § 17 Abs. 1 OWiG), § 92 SchG | Schulgesetz BW, Landesrecht Baden-Württemberg |
| Bayern | 30. Juni, bei Geburtstag vom 1. Juli bis 30. September Wahlrecht der Eltern (Art. 37 BayEUG) | 9 Schuljahre (Art. 37 BayEUG) | mit Ausbildung bis zum Abschluss, spätestens bis Ende des Schuljahres mit 21 (Art. 39 BayEUG) | bis 1.000 € (allgemeiner Rahmen nach § 17 Abs. 1 OWiG), Art. 119 BayEUG | BayEUG |
| Berlin | 30. September | 10 Schulbesuchsjahre, seit 2025/26 ein 11. Pflichtschuljahr | mit Ausbildung bis zu deren Ende, sonst bis Ende des Schuljahres mit 18 (§ 43 SchulG) | bis 2.500 € (§ 126 Abs. 3 SchulG) | Schulgesetz Berlin, Gesetze Berlin, Schulamt Berlin, Familienportal Berlin |
| Brandenburg | 30. September (§ 37 BbgSchulG) | 10 Schuljahre (§ 38 BbgSchulG) | mit Ausbildung (begonnen vor 21) bis zu deren Ende, sonst bis Ende des Schuljahres mit 18 (§ 39 BbgSchulG) | bis 2.500 € (§ 42 BbgSchulG) | BbgSchulG |
| Bremen | 30. Juni (§ 53 BremSchulG) | mindestens 10 Jahre (§ 55 BremSchulG), Schulpflicht insgesamt 12 Jahre (§ 54) | für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses, die Schulpflicht endet sonst spätestens mit dem Schuljahr, in dem Jugendliche 18 werden (§ 54 BremSchulG) | Eltern bis 1.000 €, Schüler:innen bis 500 € (§ 65 BremSchulG) | Bremisches Schulgesetz, Senatorin für Kinder und Bildung |
| Hamburg | vor dem 1. Juli (§ 38 HmbSG) | Schulpflicht insgesamt 11 Schulbesuchsjahre, längstens bis 18 (§ 37 HmbSG) | für die Dauer der Ausbildung bei Ausbildungsstätte in Hamburg (§ 37 HmbSG) | bis 1.000 € (allgemeiner Rahmen nach § 17 Abs. 1 OWiG), § 113 HmbSG | Hamburgisches Schulgesetz |
| Hessen | 30. Juni (§ 58 HSchG) | 9 Jahre, Verlängerung um ein Jahr möglich (§ 59 HSchG) | für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses (§ 62 HSchG) | bis 1.000 € (allgemeiner Rahmen nach § 17 Abs. 1 OWiG), § 181 HSchG | Hessisches Schulgesetz, Lesefassung des Kultusministeriums |
| Mecklenburg-Vorpommern | 30. Juni (§ 43 SchulG M-V) | 9 Schuljahre (§ 41 SchulG M-V) | mit Ausbildung bis zum Ende der Ausbildungszeit, sonst drei Schuljahre, längstens bis Ende des Schulhalbjahres mit 18 (§ 42 SchulG M-V) | bis 2.500 € (§ 139 SchulG M-V) | Schulgesetz M-V, Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern |
| Niedersachsen | 30. September, Verschiebung bei Geburtstag vom 1. Juli bis 30. September möglich (§ 64 NSchG) | mindestens 9 Jahre (§ 66 NSchG), Schulpflicht endet grundsätzlich 12 Jahre nach Beginn (§ 65) | für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses (§ 65 NSchG) | bis 1.000 € (allgemeiner Rahmen nach § 17 Abs. 1 OWiG), § 176 NSchG; Schüler:innen erst ab 18 | NSchG, NI-VORIS |
| Nordrhein-Westfalen | 30. September (§ 35 SchulG NRW) | 10 Schuljahre, am achtjährigen Gymnasium 9 (§ 37 SchulG NRW) | mit Ausbildung (begonnen vor 21) bis zu deren Ende, sonst bis Ende des Schuljahres mit 18 (§ 38 SchulG NRW) | bis 1.000 € (allgemeiner Rahmen nach § 17 Abs. 1 OWiG), § 126 SchulG NRW | SchulG NRW, Bildungsportal NRW |
| Rheinland-Pfalz | 31. August (§ 57 SchulG) | Pflicht zum Schulbesuch insgesamt 12 Schuljahre, Sekundarstufe II frühestens nach 9 Schuljahren (§§ 59, 61 SchulG) | besteht nach 12 Schuljahren noch ein Ausbildungsverhältnis, bis zu dessen Abschluss (§ 61 SchulG) | bis 1.500 € (§ 99 SchulG) | Schulgesetz Rheinland-Pfalz, Landesrecht RLP |
| Saarland | 30. Juni (§ 2 SchulPflG) | 9 Schuljahre (§ 4 SchulPflG) | drei Jahre, Auszubildende bis zum Ende der Ausbildung, ohne Ausbildung spätestens bis 18 (§ 9 SchulPflG) | bis 1.000 € (allgemeiner Rahmen nach § 17 Abs. 1 OWiG), § 17 SchulPflG | Schulpflichtgesetz Saarland, Landesrecht Saarland |
| Sachsen | 30. Juni, auf Antrag auch bei Geburtstag bis 30. September (§ 27 SächsSchulG) | 9 Schuljahre (§ 28 SächsSchulG) | in der Regel 3 Schuljahre, endet mit dem Ende der Ausbildung (§ 28 SächsSchulG) | bis 1.250 € (§ 61 SächsSchulG) | SächsSchulG, REVOSax |
| Sachsen-Anhalt | 30. Juni (§ 37 SchulG LSA) | mindestens 9 Jahre (§ 40 SchulG LSA), Schulpflicht endet 12 Jahre nach Beginn | für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses (§ 40 SchulG LSA) | bis 1.000 € (§ 84 SchulG LSA) | Schulgesetz LSA, Bildungsministerium |
| Schleswig-Holstein | 30. Juni (§ 22 SchulG) | 9 Schuljahre (§ 20 SchulG) | mit Ausbildung bis zu deren Abschluss, sonst bis Ende des Schulhalbjahres, in dem Jugendliche volljährig werden (§ 23 SchulG) | bis 1.000 € (§ 144 SchulG) | Schulgesetz SH, Landesrecht Schleswig-Holstein, Konzept zum Schulabsentismus |
| Thüringen | sechs Jahre alt am 1. August (§ 18 ThürSchulG) | 10 Schuljahre (§ 19 ThürSchulG) | bis zum Abschluss der Ausbildung, spätestens bis Ende des Schuljahres mit 21 (§ 21 ThürSchulG) | bis 1.500 € (§ 59 ThürSchulG) | Thüringer Schulgesetz, Landesrecht Thüringen |
Stand der Tabelle: Oktober 2026, alle Angaben am 29. Oktober 2026 in den Landesrechtsportalen oder amtlichen Veröffentlichungen gelesen.
Unentschuldigt ist ein Fehlen, für das keine Entschuldigung vorliegt, das nicht rechtzeitig entschuldigt wurde oder dessen Entschuldigung die Schule nicht anerkennt. Die Fristen stehen meist nicht im Schulgesetz, sondern in Schulordnungen und Verwaltungsvorschriften. Drei Beispiele:
Vorlagen und Formulierungen finden Sie im Ratgeber Entschuldigung für die Schule, wann ein ärztliches Attest nötig ist, im Ratgeber Attestpflicht in der Schule.
Und wenn ein Kind einmal schwänzt? Ein einzelner unentschuldigter Tag führt nicht sofort zu einem Bußgeld. Die Vorschriften setzen zuerst auf Kontakt und Gespräch, die Fehlzeit wird aber dokumentiert und zählt mit, wenn sich das Fehlen wiederholt.
Bei unentschuldigtem Fehlen sucht die Schule zuerst den Kontakt, erst bei anhaltendem Fehlen folgen Schulversäumnisanzeige, Bußgeld und im äußersten Fall die zwangsweise Zuführung. Die Abfolge ist in allen Ländern ähnlich, die Fristen stehen in Verwaltungsvorschriften und unterscheiden sich:
Schulabsentismus ist der Oberbegriff für wiederholtes Fernbleiben vom Unterricht. Mehrere Länder haben eigene Konzepte dazu. Schleswig-Holstein empfiehlt zum Beispiel gestufte Maßnahmen: einen Anruf bei den Eltern am ersten Fehltag, ab mehr als zehn unentschuldigten Fehltagen die Schulsozialarbeit, ab mehr als 20 eine Schulbesuchsmahnung und weitere Schritte in Abstimmung mit der Schulaufsicht (Konzept zum Schulabsentismus). Je früher eine Schule ein Muster erkennt, desto eher reicht ein Gespräch.
Eine Schulversäumnisanzeige trägt nur, wenn die Schule jede Fehlzeit mit Datum, Status und den eigenen Kontaktversuchen belegen kann. Bremen formuliert es so: Die Schulen wirken durch Meldung und nachvollziehbare Dokumentation der Fehlzeiten mit (Mitteilung 33/2026 der Senatorin für Kinder und Bildung). Hamburg verlangt eine digitale Dokumentation, sobald eine Schülerin oder ein Schüler in vier Schulwochen mehr als drei Tage oder 20 Stunden unentschuldigt fehlt (Richtlinie).
Diese Angaben sollten für jede Schülerin und jeden Schüler griffbereit sein:
Mit einem Klassenbuch aus Papier heißt das: Seiten durchblättern, Entschuldigungen abgleichen, Strichlisten führen. Was ins Klassenbuch gehört, lesen Sie im Ratgeber Klassenbuch in der Schule.
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Die Schulversäumnisanzeige selbst stellt weiterhin die Schule, edjufy liefert die Zahlen und den Verlauf dafür. Wie edjufy aus Abwesenheiten Fehlstunden und Fehltage berechnet, erklärt der Beitrag Fehlstunden und Fehltage automatisch berechnen.
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In der Regel 9 oder 10 Jahre Vollzeitschule, danach folgt die Berufsschulpflicht, meist bis zum Ende der Ausbildung oder bis zum Ende des Schuljahres, in dem Jugendliche 18 werden. Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt nennen ausdrücklich 12 Jahre Schulpflicht insgesamt. Die genauen Regeln stehen im Schulgesetz des jeweiligen Landes.
In den meisten Ländern ja. In Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen dauert schon die Vollzeitschulpflicht 10 Jahre. In Ländern mit 9 Jahren folgt danach die Berufsschulpflicht oder der Besuch einer weiterführenden oder berufsbildenden Schule.
In vielen Ländern ja. In Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Berlin bleiben Jugendliche ohne Ausbildung bis zum Ende des Schuljahres schulpflichtig, in dem sie 18 werden. Hessen sieht für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis nach der verlängerten Vollzeitschulpflicht dagegen nur ein Recht auf den Berufsschulbesuch vor (§ 62 Abs. 3 HSchG).
Meist ein Bußgeld gegen die Eltern, in einigen Ländern auch gegen Schüler:innen ab 14. Für Eltern liegen die Höchstbeträge je nach Land zwischen 1.000 € und 2.500 € (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern). Bleibt das ohne Erfolg, können Schulpflichtige der Schule zwangsweise zugeführt werden. In Bremen, Hamburg, Hessen und im Saarland kann sich sogar strafbar machen, wer ein Kind der Schulpflicht dauerhaft oder hartnäckig wiederholt entzieht.
Die Anzeige geht an die zuständige Behörde, je nach Land an das Schulamt, den Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die Schulaufsicht. Sie entscheidet, ob ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. In Bayern muss die Kreisverwaltungsbehörde die Schule anhören, bevor sie ein Verfahren einstellt, und ihr einen Bußgeldbescheid mitteilen (Art. 119 Abs. 2 BayEUG).
Ein einzelner unentschuldigter Tag führt nicht sofort zu einem Bußgeld. Die Schule nimmt Kontakt zu den Eltern auf und sucht das Gespräch, in Hamburg ist dafür ein normenverdeutlichendes Gespräch vorgesehen. Die Fehlzeit wird aber dokumentiert und zählt mit, wenn sich das Fehlen wiederholt.
Grundlage dieses Ratgebers sind die Schulgesetze und Verwaltungsvorschriften der Länder, gelesen am 29. Oktober 2026. Maßgeblich ist immer die im Gesetzblatt veröffentlichte Fassung.
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.